Leistungsbeschreibung


Die Städte und Gemeinden entscheiden, ob sie eine Hundesteuer erheben und wie sie diese ausgestalten. Die Ausgestaltung erfolgt in der jeweiligen Hundesteuersatzung.
Die einzelne Gemeinde legt in der Satzung die Steuersätze und Zahlungsmodalitäten für ihr Gemeindegebiet fest. Auch Regelungen über Befreiungen von der Steuerpflicht oder über die Gewährung von Ermäßigungen finden Sie in der Satzung der jeweiligen Gemeinde.

Wenn Sie einen Hund in Ihren Haushalt bzw. in Ihr Unternehmen aufgenommen haben, sind Sie verpflichtet, den Hund in der Wohnsitzgemeinde anzumelden, sofern die Gemeinde eine Hundesteuersatzung erlassen hat. 
Bitte beachten Sie, dass an die Haltung von gefährlichen Hunden besondere Anforderungen gestellt werden. Sie müssen deshalb eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes vorweisen können. Die Erlaubnis müssen Sie separat bei der zuständigen Ordnungsbehörde beantragen.

Welche Gebühren fallen an?


Spezieller Hinweis für Boizenburg/Elbe, Stadt

Die Steuer beträgt jährlich:

für den 1. Hund                                  50,00 €
für den 2. Hund                                100,00 €
für jeden weiteren Hund                150,00 €

Die Steuer für gefährliche Hunde beträgt jährlich 500,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?


Spezieller Hinweis für Boizenburg/Elbe, Stadt

Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden.

Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
 

Rechtsgrundlage


örtliche Satzungen

Spezieller Hinweis für Boizenburg/Elbe, Stadt

Satzung der Stadt Boizenburg/Elbe über die Erhebung einer Hundesteuer in der Fassung der 6. Änderung vom 18.12.2015

Kontaktpersonen

  • Frau Tanja Hildwein