Leistungsbeschreibung


Das Standesamt stellt Urkunden und beglaubigte Auszüge aus den Eheregistern aus.

Dabei sind Personenstandsurkunden auf Antrag denjenigen Personen zu erteilen, auf die sich ein Registereintrag bezieht, sowie deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen können.

An wen muss ich mich wenden?


Sie stellen den Antrag bei einem Standesamt, das die im Ausland geschlossene Ehe in dem von ihm geführten Eheregister nachbeurkundet hat.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Nachweis zur Identität (Personalausweis, Reisepass, oder geeignetes Ausweisdokument) zur Antragsberechtigung
  • Nachweis des rechtlichen Interesses

Welche Gebühren fallen an?


Einzelfallabhängig, variiert von Bundesland zu Bundesland

In Mecklenburg-Vorpommern fallen EUR 15,00 an Kosten an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Fortführungsfrist des Eheregisters beträgt 80 Jahre. Anschließend können keine Personenstandsurkunden, sondern lediglich einfache Urkunden nach den archivrechtlichen Vorschriften ausgestellt werden.

Rechtsgrundlage


  • § 61-66 PStG (Benutzung)
  • § 5 Abs. 5  PStG (Fristen)
  • § 48 PStG
  • § 50 PStG

Anträge / Formulare


Diverse (Kommunalabhängig)

Kontakt
Standesamt
Kontaktpersonen

  • Frau Natalie Weiß