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Leistungsbeschreibung

Vom 01.10.2025 bis zum 31.10.2025 steht Ihnen hier die digitale Schulanmeldung zur Verfügung. Nach der Anmeldung mit Ihrer Bund-ID können Sie die digitale Antragstellung durchführen.

Hinweis: Für die Antragstellung ist das Hochladen von Dateien wie die Kopien der Personalausweise der Sorgeberechtigten, Vollmacht des 2. Sorgeberchtigten der Geburtsurkunde des Kindes und Ähnliches erforderlich.

In Mecklenburg Vorpommern beginnt für alle Kinder, die spätestens am 30. Juni eines Jahres 6 Jahre alt werden, am 01. August desselben Jahres die Schulpflicht. Das sind für das Schuljahr 2026/27 also alle Kinder, die in der Zeit vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2020 geboren wurden. Ebenfalls sind alle Kinder, die für das Schuljahr 2025/26 zurückgestellt wurden, anzumelden. Die Anmeldung betrifft auch die Kinder, bei denen eine vorzeitige Einschulung erwünscht ist.

Zu den Schuleinzugsbereichen der Grundschulen der Stadt Boizenburg/ Elbe gehören folgende Gemeinden/ Ortsteile:

- Stadt Boizenburg/ Elbe und deren Ortsteile
- Gemeinde Teldau mit Ortsteilen
- Gemeinde Nostorf mit Ortsteilen
- Gemeinde Neu Gülze (ohne OT Hühnerbusch)
- Ortsteil Wiebendorf der Gemeinde Bengerstorf

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der öffentlichen Bekanntmachung der Stadt Boizenburg/Elbe zur Schulanmeldung 2026/2027 unter https://www.boizenburg.de

Die Erziehungsberechtigten melden ihre Kinder termingerecht an der örtlich zuständigen Grundschule oder einer Schule in freier Trägerschaft an. Die genauen Termine für die Anmeldung werden durch den Schulträger bekannt gegeben (z. B. per Aushang in der Kindertageseinrichtung, über das Internet oder Pressemitteilungen). Bei der Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten über Termine in Vorbereitung der Einschulung informiert. Wichtig ist auch, dass die Entwicklungsberichte aus der Kindertageseinrichtung an die aufnehmende Grundschule weitergegeben werden. Diese Datenübergabe bedarf der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. In der Elternunterrichtung finden Sie das Einwilligungs-Formular und erläuternde Informationen.

Sofern keine Aufnahmekapazität vorhanden ist und nur eine Aufnahme an der Zweitwunschschule erfolgen kann, erlässt die Schulleitung einen Aufnahmebescheid, in dem lediglich die Aufnahme an der Zweitwunschschule verfügt wird. Die Aufnahme an der Zweitwunschschule bedeutet die Ablehnung an der Erstwunschschule. Hiergegen eingelegte Widersprüche bearbeitet das Staatliche Schulamt.
Besteht auch an der Zweitwunschschule keine Aufnahmekapazität oder haben Erziehungsberechtigte keinen Zweitwunsch angegeben, wird im Staatlichen Schulamt das Zuweisungsverfahren eingeleitet. Das Staatliche Schulamt prüft, an welcher Schule noch eine Aufnahmekapazität vorhanden ist, die in zumutbarer Nähe des/der Schüler/in liegt. Vor der beabsichtigten Zuweisung werden die Erziehungsberechtigten angehört. Die Anhörungsfrist sollte dabei unter Berücksichtigung der Postlaufzeiten 10 Tage nicht unterschreiten. Kommt das Staatliche Schulamt zu der Auffassung, dass kein Härtefall vorliegt und die Schulleitung dies aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Wunschschule im Rahmen der Aufnahmekapazität nicht berücksichtigen konnte, erfolgt die Zuweisung durch Bescheid. Die gegen die Zuweisungsbescheide eingelegten Widersprüche bearbeitet das Staatliche Schulamt.

  • Schulleitung der zuständigen Schule oder
  • bei einem zentralen Anmeldeverfahren: das Schulverwaltungsamt des jeweiligen Schulträgers

  • Vor der Aufnahme in die Schule sind Sie verpflichtet, Ihr Kind schulärztlich untersuchen zu lassen.
  • Der Nachweis zum Entwicklungsstand von der Kindertageseinrichtung und der Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern oder eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung sind vorzulegen.

  • Geburtsurkunde des Kindes im Original
  • Personalausweis zur Identitätsfeststellung
  • Ggf. Nachweis über bestehendes alleiniges Sorgerecht
  • Ggf. Vollmacht und Kopie des Personalausweises des*der Erziehungsberechtigten, der*die nicht persönlich zur Anmeldung erscheinen kann
  • Impfpass oder ärztliche Bescheinigung (Masernschutz)
  • Schreiben des Schulträgers zur Schulanmeldung
  • Nachweis über die Schuleingangsuntersuchung
  • Nachweis zum Entwicklungsstand des Kindes von der Kindertageseinrichtung

Der konkrete Anmeldetermin wird durch den Schulträger öffentlich bekannt gemacht.

24-26 Wochen (Mitte Oktober/Mitte November bis Ende April)

Oder

Schulplatzzuweisungen sind erst nach Beendigung aller Schuleingangsuntersuchungen durch das zuständige Gesundheitsamt und aller entsprechenden individuellen Zuweisungen (Beispiel: DFK) möglich.

Gegen die Zuweisungsbescheide der Schule oder des Staatlichen Schulamtes können Sie Widerspruch einlegen.

Falsche oder unvollständige Angaben zum schulpflichtigen Kind oder den sorgeberechtigten Personen führen zu einer Verzögerung der Schulaufnahme.
Insbesondere falsche Angaben zum ständigen Wohnsitz können dazu führen, dass über die Schulaufnahme  neu entschieden wird.