Hundesteuer Abmeldung
Hundesteuer Abmeldung
Leistungsbeschreibung
Eine Abmeldung von der Hundesteuer ist immer dann notwendig, wenn Sie die Haltung des Hundes in Ihrer Wohnsitzgemeinde aufgeben.
Dies gilt für folgende Fälle:
- Ihr Hund wurde eingeschläfert oder ist verstorben
- Sie haben Ihren Hund abgegeben
- Sie sind aus Ihrer Wohnsitzgemeinde in eine andere Gemeinde gezogen
- Ihr Hund ist entlaufen
Bitte beachten Sie, dass gefährliche Hunde unverzüglich abzumelden sind.
- Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder eingeht.
- Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in das der Wegzug fällt, sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendervierteljahr.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräusserung des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
Rechtsgrundlage
örtliche Satzungen
Satzung der Stadt Boizenburg/Elbe über die Erhebung einer Hundesteuer in der Fassung der 6. Änderung vom 18.12.2015